Wenn PRler zu viel wissen …

Lieber Herr Sieber: 

Recht kann helfen, es kann aber auch hinderlich sein. Wie ich darauf komme? Es gibt eine versteckte Gefahr für jede gute Krisenkommunikation, auf die ich Sie hinweisen wollte. Dabei geht es um das leider fehlende Zeugnisverweigerungsrecht für PRler und Kommunikationsexperten nach §§ 53, 53a Strafprozessordnung (StPO).

Bevor Sie jetzt gähnen, ganz schnell folgendes Szenario zur Veranschaulichung: Ein Unternehmen befindet sich in einer delikaten Situation. Top-Manager stehen unter Verdacht, Unternehmensentscheidungen über Jahre zu Gunsten der Firma orchestriert zu haben, indem klar gegen Verbotsvorschriften verstoßen wurde. Dabei kann es sich beispielsweise um Korruptionsstrukturen handeln, um Kartell-Bildungen, um illegalen Daten-Verkauf, um Embargoverstöße im Außenwirtschaftsrecht oder ähnliche Szenarien mit dem Potential zu hohem Öffentlichkeitsdruck. Das Unternehmen schaltet externe Rechtsanwälte ein; gleichzeitig engagiert es eine externe Krisenkommunikations-Agentur. Beide brauchen ein umfassendes Briefing, um ihre Arbeit richtig zu machen. Das gilt für uns Juristen wie für Sie in der Kommunikationsbranche: Ohne klare und vollständige Kenntnis des Sachverhalts kann man unmöglich richtig beraten, schon gar nicht strategisch. Also findet ein großes Kick-off-Meeting statt, in dem die Unternehmensverantwortlichen aufdecken, was sie bisher wissen. Alles zum Umfang, zu den Zeiträumen, zu den Details und den beteiligten Personen der Krise. Alles entscheidende Schachfiguren im großen Spiel, das jetzt beginnt: Da müssen langfristige Shareholderinteressen definiert werden, da bedarf es einer strategischen Kommunikationsplanung ebenso wie einer strategischen rechtlichen Verteidigungsarchitektur. Und, und, und.

Eines Tages steht die Staatsanwaltschaft vor der Tür der beiden Berater und will beide als Zeugen in einer just begonnenen, strafrechtlichen Ermittlung vernehmen. Der Gedanke liegt ja auch nahe, denn beide Quellen sind bestens und sehr intim informiert. Ich als beauftragter Anwalt darf nun das Zeugnis verweigern, weil ich nach § 53 StPO selbstredend ein Zeugnisverweigerungsrecht schon aus beruflichen Gründen habe. Das gilt übrigens vergleichbar auch für geistliche Seelsorger, Ärzte, Psychotherapeuten und andere Berufe, bei denen das Geheimnis allein von der Profession her gewahrt bleiben muss. Es gilt aber auch für meine Sekretärin, unsere interne IT-Abteilung und so weiter, weil alle diese als beruflichen „Helfer“ eingestuften Personen nach § 53a StPO ebenfalls ein solches Zeugnisverweigerungsrecht haben. Ansonsten könnten wir ja auch unsere Geheimnisse berufsbedingt nicht wahren, wenn schon unsere Sekretärinnen als Zeugen aussagen müssten.

Lieber Herr Sieber, ahnen Sie das Problem? Ein vergleichbares Zeugnisverweigerungsrecht hat der Kommunikations-Profi nicht. Und weil er es nicht hat, wird er gegenüber der Staatsanwaltschaft über all das aussagen müssen, was er im Rahmen des Briefings erfahren hatte. Dies ist ein wirkliches Dilemma im Krisenmanagement! Wege aus dem Dilemma heraus sind sattelfest kaum zu finden. In der Praxis versuchen wir immerhin, dafür zu sorgen, dass nicht der Unternehmensmandant die Krisenkommunikations-Agentur beauftragt, sondern wir als Kanzlei die Agentur beauftragen. Es ist aber sehr fraglich, ob es damit gelingt, die Agentur im Sinne jenes § 53a StPO zu unserem Berufshelfer umzuwidmen. In kleineren Krisenszenarien mag es auch denkbar sein, der Krisenagentur gar nicht die konkreten Sachverhaltsdetails zu schildern, sondern einen fiktiven Gesamtfall als hypothetische Situation vorzulegen und dann eine kommunikationsstrategische Beratung zu erbitten. Schwierig wird dieses Konzept jedoch dort, wo sich fortlaufende Entwicklungen ebenso fortlaufend in die Kommunikationsstrategie einbinden lassen müssten. Am einfachsten wäre sicherlich eine Rechtsänderung zu Gunsten der Kommunikationsberater. Aber das heißt für Ihre Berufs- und Branchenverbände das Bohren dicker Bretter. Und in jedem Fall heißt es in der Praxis: So viele Informationen wie nötig, so wenig Informationen wie möglich!

Herzliche Grüße, Ihr Thomas Klindt

Alles was Recht ist – Streitfälle, die Pressesprecher bewegen
In unserer neuen Online-Kolumne widmen sich PR-Experte Armin Sieber (@absieber) und Rechtsanwalt Thomas Klindt (@TomKlindt) aus kommunikativer und juristischer Perspektive Rechtsfällen, die uns 2014 bewegten. 

 

 

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