Wenn der Abmahnanwalt schreibt

Unerlaubte Bildnutzung

Der Brief kommt oft aus heiterem Himmel und wirkt bedrohlich auf seinen Empfänger. Diesem wird vorgeworfen, ein Bild auf seiner Webseite oder für eine andere Marketingmaßnahme zu nutzen, für das er nicht oder nicht mehr die entsprechenden Rechte besitzt. Der Sinn einer solchen Abmahnung ist es, Nutzer ohne Nutzungsrechte  auf ihren Rechtsverstoß hinzuweisen. Sie beinhaltet die Aufforderung, den Rechtsverstoß umgehend zu beseitigen und auch in Zukunft zu unterlassen.

Wenn der Empfänger seine Schuld einsieht und kein Zweifel am Rechtsverstoß besteht, ist die Sache schnell erledigt. Der Beschuldigte zieht das entsprechende Foto aus dem Verkehr, verpflichtet sich ihm Rahmen einer Unterlassungserklärung, das Bild auch in Zukunft nicht zu benutzen, und zahlt in der Regel Schadensersatz und die Abmahnungskosten. Allerdings sind viele Abmahnungen überzogen und sollten inhaltlich geprüft werden.

Abmahnungen ernst nehmen

Auf jeden Fall sollte auf eine Abmahnung als letzte außergerichtliche Instanz umgehend reagiert werden. Geschieht das nicht, drohen gerichtliche Schritte und weitere Kosten, die ungleich höher ausfallen, als es der eigentliche Schaden hergibt. Dabei ist es unerheblich, ob der Beschuldigte die Rechtsverletzung möglicherweise unwissend begangen hat oder im sogenannten guten Glauben. Wenn es um Urheberrechtsverletzungen geht, entscheidet das Gericht nämlich im Zweifel zugunsten des Klägers. Unwissen schützt also vor Strafe nicht, egal, wie glaubwürdig das Unwissen vorgetragen wird.

Widersprochen sollte einer Abmahnung nur, wenn der Gegenbeweis in Form von Nutzungsrechten vorliegt. Was als Argument nicht zählt, ist ein fehlender Urheberhinweis an der Fundstelle eines im Internet gefundenen Bildes. Denn selbst, wenn ein Motiv nicht urheberrechtlich gekennzeichnet ist, besteht der Schutz allemal, da ist die deutsche Rechtsprechung sehr genau.

Unerlaubte Nutzung im Vorfeld vermeiden

Besondere Vorsicht gilt für Unternehmen, die einen Blog, ein Forum oder eine eigene Facebook-Seite betreiben. Sie können auch dann zur Haftung gezogen werden, wenn ein Dritter ein Foto hochlädt, für das keine entsprechenden Nutzungsrechte vorliegen. In der Regel aber kann in einem solchen Fall von einem Abmahnverfahren abgesehen werden. Die Firma muss das Foto ab Kenntnis der Rechtsverletzung umgehend von der Seite entfernen. Ratsam ist es als Seitenbetreiber aber, an allen nur denkbaren Stellen darauf hinzuweisen, dass Bilder nur hochgeladen werden dürfen, wenn die entsprechenden Lizenzen vorliegen.

Vorsicht gilt auch bei der Nutzung von Bildern aus Microstock-Agenturen. Selbst wenn die Nutzung häufig sehr günstig oder gar kostenlos ist, haben diese Agenturen sehr eindeutige Lizenzvorschriften, die die Nutzung und Verbreitung eines Bildes einschränken. Da es hier keine einheitlichen Vorgaben gibt, sollten die jeweiligen Lizenzbedingungen genau gelesen werden, bevor ein Bild aus einem Microstock-Archiv zum Einsatz kommt. Denn auch hier gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht und selbst kostenfreie Bilder können bei unerlaubter Nutzung zu einer Abmahnung führen – und zusätzliche Kosten erzeugen.

Hilfreich ist es, als Nutzer von gekauften Bildern alle Rechnungen mit den dokumentierten Lizenzen sorgfältig aufzubewahren, um für eine mögliche Rechtsargumentation gewappnet zu sein. Für Microstock-Material heißt das zum Beispiel, seine Downloads regelmäßig als PDF zu speichern, um einen Überblick über die Lizenzen zu behalten.

Abmahnungen genau prüfen

Doch nicht immer sind Abmahnungen tatsächlich rechtens. Zum einen setzen die Anwälte die sogenannte schadensbewehrte Unterlassungserklärung viel zu hoch an.  Dadurch ist dann praktisch keinerlei Nutzung möglich. Es lohnt sich, das von einem Anwalt prüfen zu lassen, der die Abmahnung dann gegebenenfalls korrigiert und zurückschickt. In den meisten Fällen wird das von der gegnerischen Seite akzeptiert und der Vorgang kann bald zu den Akten gelegt werden.

Es kommt aber auch immer wieder vor, dass unseriöse Fotografen beinahe willkürlich strenge Briefe versenden. Das lässt sich relativ einfach überprüfen. Es ist ratsam, das Internet nach dem Abmahnanwalt oder dem entsprechenden Fotografen zu befragen. Wenn es sich um unseriöse Machenschaften handelt, ist davon auszugehen, dass in Foren bereits darüber diskutiert wird. Aber auch andere Faktoren können ein Indiz für Abmahnungsmissbrauch sein, zum Beispiel, wenn der Sachverhalt nicht eindeutig geschildert wird und unklar bleibt, worauf sich die Rechtsverletzung bezieht. Oder wenn der abmahnende Anwalt üblicherweise in einem ganz anderen Fachgebiet tätig ist. Verdächtig ist es auch, wenn die gesetzten Fristen mehrfach problemlos verlängert werden. Dann kann davon ausgegangen werden, dass die Rechtsdurchsetzung nicht wirklich ernst gemeint ist. In besonderen Fällen von Abmahnungsmissbrauch, vor allem, wenn bereits Gelder gezahlt wurden, sollte dann das Mittel der Feststellungsklage gewählt werden. Dadurch lassen sich bereits entstandene Kosten zurückholen.

Im Zweifel Expertenrat einholen

Besteht berechtigter Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abmahnung, weil die Nutzungsrechte vorliegen, sollte der gegnerische Anwalt kontaktiert und ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden – in der Regel ist der Vorgang dann schnell vom Tisch. Gleiches gilt, wenn das betroffene Foto von einer Agentur zur Nutzung bereitgestellt wurde, die versichert hat, die erforderlichen Rechte zu besitzen. Gelingt dieser Nachweis, muss die Agentur haften. Oft mahnen auch Fotografen ab, die ihre Bilder eigentlich über Bildagenturen anbieten. Die meisten Agenturen übernehmen dabei nicht nur den Verkauf, sondern auch die exklusive Schadensverfolgung und untersagen dem Fotografen den direkten Kontakt zum Bildnutzer. Widerspruch ist also auch hier möglich. Grundsätzlich ist es ratsam, sich im Falle einer Abmahnung an einen Experten zu wenden, der die Rechtslage einschätzen kann und bei der sorgfältigen Abwicklung zur Seite steht.

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