Was tun gegen imageschädigende Äußerungen?

„Es dauert 20 Jahre, um einen guten Ruf aufzubauen, und nur fünf Minuten, um ihn zu ruinieren“, so der bekannte US-amerikanische Investor Warren Buffet. Darin steckt viel Wahres. Umso wichtiger ist es heute für Unternehmen und Management, einen mit viel Aufwand und erheblichen Kosten erarbeiteten Ruf zu pflegen und zu bewahren. Dies ist zunächst einmal das „tägliche Brot“ der Kommunikationsabteilungen. Daneben können sich Unternehmen gegen rufbeeinträchtigende Medienberichte, Äußerungen von Wettbewerbern oder sonstigen Personen – wo sinnvoll – natürlich auch rechtlich verteidigen und sind diesen nicht schutzlos ausgeliefert. Ziel des vorliegenden Beitrags ist es, einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Schutz des guten Rufs von Unternehmen zu verschaffen.

 

Weichenstellend: Abgrenzung zwischen Tatsache und Meinung

Von zentraler Bedeutung für die juristische Beurteilung geschäftsschädigender Veröffentlichungen ist zunächst die Frage, ob es sich hierbei um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen/Werturteile handelt. Denn davon hängt entscheidend ab, inwieweit das Unternehmen sich rechtlich erfolgreich gegen Angriffe auf den guten Ruf zur Wehr setzen kann. Während nämlich die Freiheit, seine Meinung öffentlich zu äußern, durch das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit in Artikel 5 des Grundgesetzes weitreichenden Schutz genießt, gilt dies für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen nicht in gleicher Weise. Die Abgrenzung ist zwar einfach in der Theorie, aber praktisch oft schwierig. Maßgeblich für die Beurteilung einer Aussage ist der Gesamtkontext, in dem sie fällt.

Als Tatsachenbehauptung ist eine Äußerung dann anzusehen, wenn sie auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises überprüft werden kann. Ein einfaches Beispiel: Die Behauptung, die X-Bank sei vom Landgericht Frankfurt zur Zahlung von 500 Millionen Euro Schadensersatz an Y verurteilt worden, ist entweder wahr oder falsch. Ob sie stimmt, kann z. B. anhand des schriftlichen Urteils leicht überprüft und bewiesen werden.

Demgegenüber handelt es sich um ein bloßes Werturteil, wenn eine Aussage gerade nicht dem Beweis zugänglich, sondern durch „Elemente des Meinens“ und der subjektiven Beurteilung geprägt ist. Auch hierzu ein eindeutiges Beispiel: Werden in einem Bericht über ein neues Pkw-Modell das Design als „langweilig“, die Sitze als „unbequem“ und der Preis als „überhöht“ beschrieben, sind dies typische Meinungsäußerungen.

Je nach Einordnung der Äußerung ergeben sich folgende rechtliche Konsequenzen:

 

Schutz gegen rufschädigende Tatsachenbehauptungen

Die Verbreitung unwahrer ehrenrühriger oder rufschädigender Tatsachen muss sich grundsätzlich niemand gefallen lassen. Das hiervon betroffene Unternehmen wie auch unmittelbar betroffene Mitarbeiter können sich hiergegen wegen Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte zur Wehr setzen.

Als Grundlage für ein Verbot sind in der Praxis vor allem auf § 823 BGB in Verbindung mit § 186 Strafgesetzbuch (StGB) gestützte Ansprüche wegen übler Nachrede von Bedeutung. Dies hat im Zivilprozess den Vorteil, dass derjenige den Beweis für die Richtigkeit der angegriffenen ehrenrührigen Tatsachenbehauptung erbringen muss, der sie aufgestellt hat. Das bedeutet: nicht das Unternehmen muss die Unwahrheit beweisen, was im Einzelfall schwierig sein kann, sondern der Urheber der Äußerung deren Wahrheit.

 

Fallbeispiel

Über die A-GmbH wird in der B-Zeitung berichtet, sie lasse Mitarbeiter heimlich überwachen und zahle seit Monaten keine Gehälter aus. Ob das zutrifft, ist dem Beweis zugänglich, etwa durch Vernehmung von Zeugen. Folglich handelt es sich um Tatsachenbehauptungen. Da diese rufschädigend sind, müsste vor Gericht B die Wahrheit beweisen. Gelingt B das nicht, hätte eine Unterlassungsklage von A Erfolg.

Erfolgt die geschäftsschädigende Falschbehauptung durch ein konkurrierendes Unternehmen, kann gegen dieses auch wettbewerbsrechtlich vorgegangen werden auf der Grundlage von § 4 Nr. 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Darüber hinaus ist im Falle rufbeeinträchtigender Behauptungen ein Strafantrag möglich. Bei übler Nachrede (§ 186 StGB) droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren, im Falle der Verleumdung (§ 187 StGB) sogar bis zu fünf Jahren. Der Unterschied zwischen beiden Straftaten besteht darin, dass der „Verleumder“ eine Behauptung in Kenntnis ihrer Unwahrheit absichtlich verbreitet.

Die Veröffentlichung wahrer Tatsachenbehauptungen – beispielsweise schlechter Geschäftszahlen – müssen Unternehmen demgegenüber in der Regel hinnehmen. Allerdings genießen Unternehmen einen gewissen Schutz gegen Ausspähungen und den Verrat von Geheimnissen. Außerdem können sich Mitglieder der Geschäftsleitung – und erst recht „einfache“ Mitarbeiter – trotz wahrheitsgemäßer Berichterstattung auf den Schutz der Privatsphäre berufen, sofern persönliche Lebensumstände offengelegt werden. Berichte über familiäre Auseinandersetzungen, private Wohn- und Lebensverhältnisse, Krankheiten etc. sind in aller Regel auch dann nicht durch ein berechtigtes öffentliches Interesse zu rechtfertigen, wenn sie der Wahrheit entsprechen.

 

Schutz gegen rufschädigende Meinungsäußerungen

Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut. Dementsprechend genießen Werturteile nach der Rechtsprechung besonders weitreichenden Schutz. Im Interesse freier Rede ist selbst scharfe und überspitzte Kritik grundsätzlich zulässig, insbesondere wo es um die Öffentlichkeit besonders berührende Fragen geht.

Allerdings unterliegt auch die freie Meinungsäußerung Einschränkungen durch den Schutz der Ehre und des guten Rufs. Die Grenze ist vor allem im Fall der so genannten Schmähkritik und bei glatten Beleidigungen überschritten. Wenn also bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierungsabsicht im Vordergrund steht, muss dies nicht hingenommen werden. Entscheidendes Abgrenzungskriterium zwischen noch zulässiger Kritik und unzulässiger Schmähung ist somit, ob die fragliche Meinungsäußerung Sachbezug zu einem ihr zugrundeliegenden Vorgang aufweist oder nicht.

Die Gerichte sind bei der Annahme einer verbotenen Schmähkritik gerade im Bereich der Wirtschaftsberichterstattung und Produktkritik tendenziell zurückhaltend. Beispielsweise hielt der Bundesgerichtshof die schlagwortartige Bezeichnung von Milchprodukten als „Gen-Milch“ durch einen Umweltschutzverband für eine zulässige Meinungsäußerung, obwohl die Milch selbst nicht gentechnisch verändert war, sondern lediglich von Kühen stammte, die auch gentechnisch verändertes Futter erhielten. Auch die Bezeichnung von Kreditvermittlern als „Kredithaie“ wurde nicht beanstandet.

Als unzulässige Schmähkritik beziehungsweise Beleidigung hat die Rechtsprechung hingegen unter anderem die Bezeichnung eines Geschäftsführers als „Drecksau“ oder eines Arbeitgebers als „Halsabschneider“ angesehen.

Liegt eine rufschädigende Schmähung vor, kommen zum einen zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz gemäß § 823 BGB wegen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts in Frage. Schutz vor herabsetzenden Äußerungen durch Wettbewerber, etwa in der Werbung, bietet daneben § 4 Nr. 7 UWG. Zum anderen kann der Straftatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) erfüllt sein. Die Tat wird auf Antrag verfolgt und mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.

 

Produktkritik und Warentests

Spezielle Regeln gelten für Testberichte und vergleichende Warentests in den Medien. Bei deren Ergebnissen handelt es sich nach der Rechtsprechung regelmäßig um Meinungsäußerungen, etwa bei Vergabe der Gesamtnote „mangelhaft“ für ein Produkt. Die Rechtsprechung billigt den Testern insoweit einen weiten Ermessensspielraum zu. Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit von Testberichten ist allerdings stets, dass der Test neutral, objektiv und sachkundig durchgeführt wurde. Die Grenze zur Rechtswidrigkeit ist dort überschritten, wo die Art des Vorgehens bei der Prüfung und die aus den durchgeführten Untersuchungen gezogenen Schlüsse als unvertretbar erscheinen.

Darüber hinaus können im Rahmen solcher Tests getroffene Aussagen über Produktmerkmale, wenn sie einen objektivierbaren Gehalt haben, als Tatsachenbehauptung einzustufen und im Falle ihrer Unwahrheit entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen gesondert angreifbar sein. Das ist z. B. bei falschen Angaben zur technischen Ausstattung oder über die Zutaten von getesteten Lebensmitteln denkbar.

 

Sonderfall Verdachtsberichterstattung

Ein weiterer praktisch wichtiger Bereich rufbeeinträchtigender Äußerungen ist die Verdachtsberichterstattung. Typischerweise geht es hierbei um Berichte über strafrechtliche Vorwürfe und Ermittlungen gegen Verantwortliche im Unternehmen, beispielsweise wegen Steuerhinterziehung oder Korruption. Obwohl naturgemäß in einer solchen Situation noch gar nicht feststeht, ob der im Raum stehende Vorwurf sich letzten Endes erhärtet und es zu einer rechtskräftigen Verurteilung kommt, darf die Presse bereits über den bloßen Verdacht berichten. Angesichts der damit verbundenen Prangerwirkung für den Betroffenen ist dies aber nur in engen Grenzen zulässig:

  • es muss ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse bestehen,
  • es sind hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Richtigkeit des Verdachts erforderlich,
  • der Sachverhalt muss sorgfältig recherchiert und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden und

die Darstellung hat ausgewogen zu erfolgen und darf zu keiner Vorverurteilung führen.

Dieser Beitrag erschien zuerst in der gedruckten Ausgabe Der gute Ruf. Das Heft können Sie hier bestellen.

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