Warum Politiker Follower nicht blockieren dürfen

Social-Media-Streit

Wer nicht meiner Meinung ist, den blockiere ich auf Social Media. Nach dieser Devise handeln Politiker immer wieder. Dürfen sie das? Einer, der das nicht darf, ist US-Präsident Donald Trump. Das entschied ein New Yorker Gericht und bestätigt damit ein früheres Urteil. Der US-Präsident hatte sieben seiner Kritiker auf Twitter blockiert. Trump habe damit den ersten Verfassungszusatz der USA verletzt. Dieser hindert die Regierung daran, kritische Meinungen zu unterdrücken. Richter Judge Barrington D. Parker sagte, Amtsträgern, die Social Media für die Regierungsarbeit nutzten, sei es verboten, Menschen, die anderer Meinung sind, aus einem Online-Dialog auszuschließen. Das Justizministerium, das Trump juristisch vertritt, argumentierte, “Präsident Trumps Entscheidung, User auf seinem privaten Twitter Account zu sperren, verstößt nicht gegen den ersten Verfassungszusatz.” Ein Sprecher kündigte nach Urteilsverkündung an, weitere Schritte zu prüfen. Noch während des Verfahrens schaltete Trump die sieben Follower wieder frei.

Journalist verklagt Politiker

Trump steht beispielhaft für eine ganze Reihe von Politikern in sozialen Medien – auch in Deutschland. Kerstin Schreyer, bayerische Staatsministerin für Familie, Arbeit und Soziales, Grünen-Politikerin Renate Künast und Niels Annen, Staatsminister im Auswärtigen Amt sind einige Beispiele. Besonders fragwürdig wird das Blockieren von Nutzern dann, wenn es sich um Journalisten handelt, die so an der Ausübung ihres Berufs gehindert werden. Bei Annen war das der Fall. Der Staatsminister blockierte den Israeli Benjamin Weinthal Anfang des Jahres auf Twitter. Der kündigte sofort eine Klage gegen Annen an.

Warum der Staatsminister, dem rund 9.000 User folgen, den Journalisten blockierte, ist nicht ganz klar. Vermutlich lieferte der Artikel “Außenministerium feiert Irans islamische Revolution” in der Jerusalem Post den Anlass. Weinthal kritisierte darin die Teilnahme des Staatsministers an einer Feier zum 40. Jahrestag der islamischen Revolution im Iran in der iranischen Botschaft in Berlin. Die Sperrung auf Twitter bezeichnete er als “rechtswidrigen Eingriff in die Presse-, Informations- und Meinungsfreiheit”. Ihm sei es so nicht mehr möglich, Tweets von Annen zu lesen, die auch öffentliche Bekanntmachungen des Auswärtigen Amts umfassen. Mittlerweile hat Annen die Blockade aufgehoben. Weinthals Anwalt mahnte ihn zuvor ab. Annen sehe jedoch “keine Rechtsgrundlage” in der Klage des Journalisten.

Ein Eingriff in die Informations- und Meinungsfreiheit

Anders sieht das die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF). “Wenn eine Behörde Menschen auf Twitter blockiert, liegt darin ein Eingriff in die Informationsfreiheit und zugleich eine rechtswidrige Ungleichbehandlung”, schreibt GFF-Vorstandsmitglied Boris Burghardt schon 2018 auf der Website der GFF. Behörden schotteten sich durch Twitter-Blockaden in fragwürdiger Weise gegenüber kritischen Stimmen ab. Die GFF plante daher, Behörden die User blockieren, zu verklagen. Betroffene sollten sich melden, um an einer Musterklage mitzuwirken. Noch ist der Verein allerdings nicht aktiv geworden. Auf Nachfrage von pressesprecher erklärte Anna Mattes, Leiterin des Bereichs Fundraising und Büroleiterin der GFF, schriftlich: “Unsere Erfahrung ist bisher, dass in allen Fällen die Blockaden aufgehoben wurden, nachdem dies schriftlich eingefordert wurde.” Daher gab es “keinen Bedarf für eine Klage.”

Kritisiert wird das Blockieren unliebsamer User auf Twitter unter anderm auch von der Linkspartei. Die Bundestagsabgeordneten Niema Movassat, André Hahn und Petra Sitte verlangten in einer kleinen Anfrage vom April 2018 Informationen über das Blockieren von Twitter Accounts durch die Bundesministerien und Bundesbehörden. Aus der Antwort der Bundesregierung geht hervor, dass diese seit 2013 mindestens 260 Accounts blockierten. Die Dunkelziffer liegt aber wohl deutlich höher. Viele Behörden machten keine Angaben. Denn “auf der Twitter-Plattform ist lediglich die Zahl aktuell blockierter Nutzer einsehbar. Eine Auswertung über den gefragten Zeitraum (Anm. d. Red.: 2013 bis 2018) ist technisch nicht möglich und wird nicht vorgehalten.”

Wissenschaftlicher Dienst und Juristen widersprechen der Bundesregierung

Weitere Erkenntnis: Die Behörden und Ministerien handeln alle unterschiedlich. “Die Bundesressorts entscheiden selbständig und aus eigenem Recht darüber, nach welchen Kriterien Nutzer blockiert werden.” Denn, “eine zentrale Entscheidung der Bundesregierung würde gegen das Ressortprinzip verstoßen.” Die Behörden und Ministerien hätten jeweils eigene Kriterien aufgestellt. Zentrale Punkte seien die Verbreitung von Beleidigungen, Verleumdungen und gewaltverherrlichender, diskriminierender Inhalte zu verhindern. Viele Behörden beriefen sich zudem auf eine Netiquette für ihre Social-Media-Kanäle. Die Informations- und Pressefreiheit (Artikel 5 GG) sieht die Bundesregierung durch diese Praxis nicht verletzt. Immerhin könne auch ein geblockter User einen Twitter Account weiter öffentlich einsehen. Er dürfe sich nur nicht einloggen.

Ein Gutachten des Wissenschaftlichen Diensts der Bundesregierung von 2018 kommt allerdings zu einem anderen Schluss. Konkret beschäftigt es sich zwar mit dem Blockieren von Nutzern durch die Polizei, doch die Betrachtung trifft nach Einschätzung von Juristen auch auf Politiker zu. Durch die Blockade sieht der Wissenschaftliche Dienst folgende Grundrechte eingeschränkt: Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, das Recht auf gleiche Teilhabe und im Falle von Medienvertretern die Pressefreiheit. “Für den Eingriff in die Informationsfreiheit dürfte es unerheblich sein, dass Nutzer sich unter einer anderen Identität Zugang zum Kurznachrichten-Konto” verschaffen können, widerspricht der Wissenschaftliche Dienst der Einschätzung der Bundesregierung. “Dass ein behördliches Hausverbot einen Bürger nicht belaste, weil er unter falscher Identität die Amtsräume wieder betreten könne”, sei eine ebenso “sinnwidrige” Argumentation, folgt aber der Logik der Regierung.

Blockieren ist nur bei Straftaten okay

Ein Ausschluss eines Nutzers sei nur dann zulässig, wenn er im Einklang mit dem Neutralitätsgebot steht. Das heißt, ein User kann nicht allein deswegen blockiert werden, weil er “eine missliebige Meinung” äußert. Bei Straftaten wie Beleidigungen sei das Blockieren aber okay.

Die deutschen Verwaltungsgerichte vertreten eine ähnliche Auffassung. Sie definieren die Kommentarfunktion behördlicher Social-Media-Kanäle als “öffentliche Einrichtung”. Wer eine solche schaffe, verpflichte sich, allen Nutzern einen gleichberechtigten Zugang zu gewähren. Diese Verpflichtung ergebe sich aus Art. 3 Abs. 1 GG. Wer User unbegründet sperrt und so ausschließt, verletze damit ihr Recht auf gleichberechtigte Teilhabe. Das Blockieren greife in die Meinungs- und Informationsfreiheit der Betroffenen ein. Übrigens: Wer seinen Account als privat deklariert und meint, das Blockieren von Usern sei damit per se erlaubt, liegt falsch. Ein politischer Account werde immer dann als öffentliche Einrichtung angesehen, wenn sich schon ein Teil der Kommunikation auf das Amt und die Amtsausübung bezieht. Das heißt Politiker könnten Blocks nicht mit dem Verweis auf ein privates Profil begründen, so wie im Fall von Donald Trump geschehen.