Wann man Street-Art für die PR nutzen darf

Bildrechte

Smart ist als Unternehmen dafür bekannt, dass es seine Autos gern mal in den Kontext von Kunst stellt. Denken wir an den amerikanischen Pop-Art-Künstler Jeremy Scott, der einem Smart Flügel verleihen durfte. Oder auch an den kleinen Flitzer im Ottifanten-Look, gestaltet von Otto Waalkes. Nun aber scheint Smart zu weit gegangen zu sein. Das Social-Media-Team der erfolgreichen Automobilmarke aus dem Hause Daimler zeigte vor einigen Wochen auf Instagram immer wieder Smarts, die vor eindrucksvollen Graffiti geparkt sind. Auf den ersten Blick Eyecatcher – auf Instagram aber hagelte es Kritik.

„Hej smart, cooles Graffiti im Hintergrund“, postete etwa ein Nutzer unter einem solchen Beitrag, „habt ihr das gesprüht oder wer war das doch gleich?“ Einige User spekulierten, wer die jeweiligen Urheber der einzelnen Graffiti sind, um diese über die kommerzielle Nutzung ihrer Bilder zu informieren. Viele Instagramer reagierten auf die Bilder schlicht mit dem Hashtag #supporttheartist – eine eindeutige Kritik an der kommerziellen Nutzung von Kunstwerken, deren Urheber nicht genannt, geschweige denn bezahlt werden.

Die ungefragte Nutzung von Graffiti durch Smart quittierten viele Instagram-Nutzer mit Kritik und Solidarität für den Künstler. (c) Screenshot/Instagram

Die ungefragte Nutzung von Graffiti durch Smart quittierten viele Instagram-Nutzer mit Kritik und Solidarität für den Künstler. (c) Screenshot/Instagram

Wie aber sieht der Fall rechtlich aus? Ist Kunst im öffentlichen Raum geschützt? Und inwiefern greift die Panoramafreiheit?

Künstler haben Urheberrechte

Werfen wir noch einmal einen Blick auf die Bilder, die Smart gepostet hat. Zu sehen sind meist prominent platzierte Wagen vor opulenten Graffiti, die eindeutig einen großen Teil der Bilder einnehmen – einen derart großen Teil, dass unsere Blicke mindestens ebenso auf die Street-Art-Kunst fallen wie auf die Autos an sich. Damit ist die Entschuldigung „bloßes Beiwerk“ nicht mehr gegeben. Wäre das Graffiti einfach ein kleiner Bestandteil des Bildes, nicht der Rede wert und würde es die Bildaussage nicht verändern, so könnte man verständlicherweise nicht von einer Ausbeutung der Künstlerin oder des Künstlers sprechen.

Im Fall der smarten Werbekampagne aber sieht es anders aus: Hier wird mit dem Ruf von Sprayern gearbeitet. Ihr Image und ihr Kunstwerk – ja, auch ein Graffiti ist ein Kunstwerk, wenn die sogenannte Schöpfungshöhe erreicht ist – werden zu kommerziellen Zwecken verwendet. Auch das ist zunächst kein Problem, solange die Sprayer dafür angemessen bezahlt oder zumindest namentlich genannt werden. Das sollte eigentlich längst zur Ehrensache geworden sein. Immerhin werden auch die kreativen Köpfe in der Werbung als Künstler und damit als Urheber behandelt. Illegale Sprayer von Bahnwaggons werden sicherlich keine Forderungen stellen, aber Graffiti werden ja auch schon seit Jahren offiziell beauftragt.

Die Rechnung scheint eigentlich ganz simpel: Als Künstler hat man Urheberrechte. Deshalb sollte man a) gefragt und b) auch dafür vergütet werden. Schon Mitte der neunziger Jahre wurde vom Bundesgerichtshof anerkannt, dass Graffiti unter dem Schutz des Urheberrechts stehen (Urteil vom 23. März 1995, Az. I ZR 68/93), ganz unabhängig davon, ob sie sich mit ihrer Street-Art nun strafbar machen oder nicht. Im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) wäre also eine ungefragte Nutzung des Kunstwerks nicht legitim, sodass Ersatzansprüche des Künstlers zum Tragen kommen.

Smart verwendete ein Graffito des Hamburger Künstlers Caspar David Engsfeld alias Krashkid für eine Werbekampagne - ohne den Künstler zu fragen oder zu nennen. Nach Kritik hat der Autohersteller das Bild gelöscht. (c) Screenshot/Facebook

Smart verwendete ein Graffito des Hamburger Künstlers Caspar David Engstfeld alias „krashkid“ für eine Werbekampagne – ohne den Künstler zu fragen oder zu nennen. Nach Kritik hat der Autohersteller das Bild gelöscht. (c) Screenshot/Facebook

„Ja, aber“, mag der Einwand kommen, „wie sieht es aus mit der Panoramafreiheit? Im öffentlichen Raum darf ich doch …“ Um es abzukürzen: Nein, nicht zwangsläufig. Die Panoramafreiheit sieht zwar vor, dass eine Wiedergabe eines dauerhaft angelegten Kunstwerks erlaubt ist, wenn es öffentlich zugänglich ist. Eine Nutzungserlaubnis muss in dem Fall nicht vorgelegt werden und auch eine Vergütung des Künstlers ist nicht verpflichtend. Allerdings besteht die Pflicht, den Urheber beim Zeigen des Werks zu nennen. Diese im Paragrafen 63 I UrhG verankerte Pflicht zur Quellenangabe gilt auch dann, wenn die Wiedergabe des Werks unter die Panoramafreiheit fällt.

Aber auch diese Pflicht ist nicht immer bindend. Ist auf dem Werk selbst keine Urhebernennung wie beispielsweise ein Graffiti-Tag veröffentlicht oder würde die Rekonstruktion des Urhebers den „branchenüblichen Aufwand“ übersteigen (wo auch immer der anzusiedeln ist), ist eine Nennung nicht mehr vonnöten. Am Ende also ist es doch keine ganz so einfache Rechnung, sondern – je nach Fall – mitunter recht kompliziert. Denn die Panoramafreiheit gilt in Deutschland anders als in anderen Ländern, in Frankreich und Italien gibt es sie gar nicht.

Es bleibt eine Sache der Fairness

Obgleich Smart also zumindest nach deutschem Recht keinen Fehlschritt begangen hat, sofern die Graffiti nicht getagged, also von den Künstlern signiert worden sind, hat das Unternehmen interessanterweise einige von den Bildern wieder von Instagram gelöscht. So auch die Aufnahme, die ein bildeinnehmendes Graffiti von Caspar David Engstfeld alias „krashkid“ gezeigt hatte.

Der Hamburger Street-Art-Künstler hat über einen Bekannten bei der Werbeagentur von Smart anfragen lassen. Die sei sich keiner Schuld bewusst gewesen. Ein Medienanwalt hätte ihm bereits bestätigt, dass Smart oder die Werbeagentur dazu verpflichtet gewesen seien, ihn als Urheber des Graffito ausfindig zu machen und auch namentlich zu nennen, erklärte der Künstler dem Spiegel-Online-Ableger Bento. Bevor es aber zu einer Unterlassungserklärung kommen konnte, hat Smart das Bild längst aus dem weltweiten Netz gelöscht. Und mit Sicherheit einiges über das Urheberrecht gelernt.

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