Wann ist ein Sprecher untragbar?

Zwischen Fürsorge- und Treuepflicht: Rechtanwältin Bettina Trojan erklärt die juristischen Rechte und Pflichten.

Frau Trojan, worauf müssen Pressesprecher aus arbeitsrechtlichen Gründe im Alltag achten?

Bettina Trojan: Er steht durch seine Scharnierfunktion in der Mitte zwischen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und der Treuepflicht des Arbeitnehmers – und sollte sich für beide Seiten verantwortlich fühlen.

Was bedeutet das konkret?

Der Pressesprecher hat die Fürsorgepflicht des Unternehmens quasi im Rücken, dabei handelt es sich um eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag, der für alle Mitarbeiter gilt. Dazu gehören der Gleichbehandlungsgrundsatz, die Persönlichkeitsschutzpflicht und Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz, die hier jedoch nicht wichtig sind. Der Sprecher darf also keine Mitarbeiter angreifen oder bloßstellen.

Gelten diese Regeln unabhängig vom Status der Mitarbeiter?

Ja, sie gelten für die Putzfrau genauso wie für den Abteilungsleiter, soweit dieser noch den Arbeitnehmerstatus inne hat.

Wenn ein Mitarbeiter einen Fehler macht, muss der Sprecher ihn schützen?

Der Sprecher darf nach dem Persönlichkeitsschutzrecht keine Namen nennen, kein Foto herausgeben. Er stellt sich stellvertretend für das Unternehmen vor den Mitarbeiter, der den Fehler gemacht hat. Natürlich kann er sich äußern, wenn es zum Beispiel schon staatsanwaltliche Ermittlungen gibt, dann muss er aber unbedingt auf die richtige rechtliche Bezeichnung wie z.B. „Angeschuldigter“, „Beschuldigter“ achten und er sollte dies auch unabhängig von der Person machen, d.h. ohne Namensnennung.

Welche kommunikativen Zauberformeln kommen dann zum Einsatz?

Bis zur rechtskräftigen Verurteilung gilt jemand als „tatverdächtig“, nicht als „schuldig“ und als „mutmaßlicher Täter“. Die Bezeichnungen unterscheiden sich je nach Stadium des Falls, da sollte sich der Sprecher immer mit der Rechtsabteilung absprechen.

Und wenn der Sprecher den Fehler selbst gemacht hat?

Für Pressesprecher, die ja meist Führungskräfte im Unternehmen sind, gilt: Je höher der Karrierestatus, desto größer auch die Treuepflicht des Arbeitsnehmers, da seine Arbeit regelmäßig noch enger mit der Geschäftsführung oder Leitung des Unternehmens zu tun hat und die inhaltliche Tätigkeit auch insofern sensibler beziehungsweise die „Treue“ leichter verletzt werden kann. Er unterliegt der Verschwiegenheit, Geheimhaltungspflicht, darf den Ruf oder den Kredit ebenso wenig schädigen wie von sich aus strafbare Handlungen oder Missstände öffentlich machen.

Wenn der Chef es so entscheidet, muss der Sprecher also schweigen?

Ja, das entsprechende Vertragsverhältnis ist bindend. Es sei denn, dieses Schweigen des Pressesprechers sei strafrechtlich relevant, weil er rechtlich zur Preisgabe seines Wissensvorsprungs verpflichtet wäre. In solchen sensiblen Situationen sollte sich der Pressesprecher unbedingt rechtlichen Rat von seinem nicht dem Unternehmen zugehörigen, also unabhängigen, spezialisierten Anwalt einholen.

Und wenn ich aus Gewissensgründen kündige, um danach öffentlich Missstände beim Ex-Arbeitgeber anzuprangern?

Suchen Sie vorher im Vertrag nach dem Passus zum Verschwiegenheitsgebot und dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, wenn Sie also auch nach dem Ende Ihres Vertrags zum Beispiel bis zu zwei Jahre lang nicht zur Konkurrenz wechseln dürfen: Letzteres ist nur dann erlaubt, wenn das Unternehmen Karenzzahlungen anbietet, Sie also mindestens die Hälfte Ihres Bruttolohns weiter beziehen, obwohl Sie nicht mehr dort arbeiten. Der Passus kommt ja fast einem Berufsverbot gleich – da muss dann laut der geltenden Rechtsprechung auch eine entsprechende Entschädigung fließen. Aber solche Vereinbarungen sind in vielen Fällen unwirksam, weil die Arbeitnehmer Fehler machen.

Aber wenn ich gegen die Verschwiegenheit verstoße, habe ich den Vertrag ja quasi einseitig gekündigt.

Stimmt. Dann können Sie das Geld natürlich nicht mehr nehmen. Kein Mitarbeiter darf sein Unternehmen Dritten gegenüber bloß stellen. Auch der Pressesprecher nicht. Wen sein Gewissen zu sehr belastet, der sollte kündigen. Sonst drohen Abmahnung und Kündigung. Zudem können vereinbarte Vertragsstrafen oder Schadensersatzzahlungen drohen.

Was sollte ich bei einer Abmahnung beachten?

Dass sie aus der Personalakte entfernt oder zumindest mein Widerspruch aufgenommen wird. Man kann sie auch vor Gericht als unwirksam und nichtig einklagen, aber das ist nicht einfach. Letzteres macht nur Sinn, wenn man im Unternehmen bleiben will oder der Vorwurf völlig haltlos ist. Aber dann ist die Atmosphäre schon vergiftet. Man sollte sich lieber ein Zwischenzeugnis schreiben lassen, und darauf achten, dass zwischen den Zeilen keine versteckte Hinweise zum Beispiel zu meinem Verhalten gegenüber Vorgesetzen stehen. Und sich anderswo bewerben.

Und bei Kündigungen?

Auch da gelten Fristen. Ich muss dem Arbeitgeber auf jeden Fall meine Arbeitskraft noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist meine Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Sich dann krankschreiben zu lassen, ist zwar gang und gäbe, aber fällt negativ auf und ist nicht schlau, solange man kein Zeugnis hat.

Worauf sollten Sprecher mit einer Nebenbeschäftigung achten, weil sie zum Beispiel auf eigene Rechnung Vorträge halten, Bücher schreiben oder als Berater tätig sind?

Nebentätigkeiten sind regelmäßig laut dem Arbeitsvertrag genehmigungspflichtig, aber eine Zustimmung darf vom Arbeitgeber nicht „aus der Luft gegriffen“ verweigert werden. Es sei denn, wettbewerbsrechtliche oder andere nachvollziehbare, sachliche Gründe sprechen dagegen oder die eigenen Projekte haben einen negativen Einfluss auf die Arbeitszeit. Man sollte solche Nebentätigkeiten schon in der Bewerbung ansprechen beziehungsweise sich dies von Beginn an vom Arbeitgeber genehmigen lassen.

Ein schlauer Arbeitgeber könnte diese weiteren Kenntnisse ihres Sprechers ja auch nutzen.

Genau. Man kann sich so besser verkaufen. Wichtig ist nur, es nicht einfach unabgesprochen zu machen. Gerade öffentliches Engagement bleibt ja insbesondere in dieser Branche nicht geheim. Der Arbeitgeber sollte das nicht selbst oder per Zufall herausfinden.

 

Dieser Beitrag erschien zuerst in der gedruckten Ausgabe Fehler. Das Heft können Sie hier bestellen.

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