Social Media als juristische Herausforderung

Für viele Unternehmen wird das Internet zu einer immer wichtigeren Plattform, um die eigenen Produkte und Dienstleistungen zu vertreiben oder die Bekanntheit des Unternehmens zu steigern. Dabei spielen auch die sozialen Medien wie Twitter, Facebook und Co. eine große Rolle. Oft ergeben sich jedoch bei der Anwendung und Pflege von Unternehmens­profilen in sozialen Netzwerken rechtliche Fragestellungen, auf die die Anwender nicht immer vorbereitet sind.

So zum Beispiel die Impressumspflicht. Für das Profil eines Unternehmens in sozialen Netzwerken gelten grundsätzlich die gleichen Pflichten wie für eine normale Unternehmens-Webseite. So muss die Impressumspflicht auch bei Facebook, Twitter und Co. beachtet werden.

Wie soll das Impressum eingebaut werden?

Bis jetzt bietet keine Plattform eine explizite Möglichkeit für den Einbau des Impressums. Aus dem § 5 Telemediengesetz (TMG) ergibt sich: „Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: …“
– „leicht erkennbar“ ist das Impressum, wenn der Durchschnittsuser es ohne langes Suchen findet.
– „ständig verfügbar“ ist das Impressum vereinfacht gesagt, wenn der User es durch einen „Klick“ auf den Link „Impressum“ ständig abrufen kann.
– „unmittelbar erreichbar“: Das Impressum muss „ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden können“. Nach dem Bundesgerichtshof (BGH) heißt das: ohne langes Suchen und von jeder einzelnen Webseite nicht mehr als zwei Klicks entfernt.

Facebook
In der Praxis ist es beispielsweise bei Facebook beliebt, für die Impressumsangaben das Feld „Info“ zu nutzen. Allerdings zeigen zahlreiche Gerichtsentscheidungen, dass auch vollständige Impressumsangaben im Feld „Info“ nicht völlig abmahnsicher sind. Denn selbst wenn im Webbrowser der Link „Impressum“ im Feld „Info“ angezeigt wird, gibt es keine Garantie dafür, dass diese Infos auch auf anderen Plattformen (etwa Smartphones, Tablets, Apps) in dieser Form angezeigt werden. Daher empfehlen wir, für Facebook einen zusätzlichen Reiter „Impressum“ anzulegen und dort die erforderlichen Angaben zu machen. Bei dieser Möglichkeit besteht zurzeit ein nicht allzu hohes Abmahnrisiko.

Twitter
Bei Twitter kommt nur das Feld „Bio“ für Impressumsangaben in Betracht, denn es wird auf jeder Seite vollständig angezeigt. Zum Beispiel: „Impressum: http://www.xyz.de/impr.html“ (verlinken!). Sie können auch, um Platz zu sparen, eine entsprechende URL wählen wie etwa http://www.xyz.de/IMPRESSUM (und verlinken). Es sollte deutlich werden, dass das verlinkte Impressum auch für Ihren Twitter-Account gilt. Das spielt etwa eine Rolle, wenn der Account-Name nicht dem Unternehmensnamen entspricht oder wenn Sie unter Ihrem bürgerlichen Namen, aber im Auftrag Ihres Arbeitgebers twittern. In diesem Fall sollte auf der verlinkten Impressumsseite ausdrücklich klargestellt werden, dass das Impressum auch für den Twitter-Account gilt. Gerichtliche Entscheidungen bezüglich Twitter gibt es noch nicht, so dass auch bei Einhaltung dieser Empfehlungen ein Abmahnrisiko besteht.

Wem gehört der Account?

Nur ein rein privat genutzter Account gehört dem Arbeitnehmer. Sobald der Account auch geschäftlich genutzt wurde, gehört der Account dem Unternehmen. Das heißt, man muss nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle erforderlichen Daten wie Passwörter an das Unternehmen herausgeben. Soweit der Account allerdings private Daten enthält, kann der Arbeitgeber nicht unbedingt die Herausgabe dieser Daten verlangen (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz). Diese kann der Arbeitnehmer behalten oder er muss sie vorher löschen.

Was bei der Nutzung des Profils zu beachten ist

Wenn urheberrechtlich geschützte Inhalte, also Fotos, Videos und Texte, eingebunden werden sollen, ist zu unterscheiden:  Wurden diese Inhalte von Ihnen beziehungsweise Ihrem Unternehmen eingebunden? Oder von Dritten, etwa über die Pinnwand oder Kommentarfunktionen, auf der Profilseite?

Einbindung eigener Inhalte
Wenn Sie selbst urheberrechtlich geschützte Inhalte einbinden, übertragen Sie dem Plattformbetreiber in der Regel umfassende Rechte an dem Werk, insbesondere auch das Recht zur Unterlizensierung. Dies gilt für nahezu alle Plattformen, also auch Facebook, Twitter, Youtube et cetera. So­lange der Profil­account besteht, erlaubt man dem jeweiligen Anbieter, mit den eingestellten Inhalten zu tun und zu lassen, was er will. Rechtlich bedenklich ist dabei, dass ihm das „Recht der Unterlizensierung“ erteilt wird. Er darf also auch Dritten erlauben, die Werke zu benutzen. Bei Werken, an denen Sie das alleinige Urheberrecht haben, müssen Sie sich also überlegen, ob Sie damit einverstanden sind. Dies ist etwa bei von Ihnen persönlich geschaffenen Werbetexten der Fall oder wenn Sie selbst  Urheber des Fotos (Fotograf) oder Videos sind.

Einbindung Inhalte Dritter
Oft wird jedoch eine andere Person, etwa ein Werbetexter, ein Fotograf oder ein Regisseur der Urheber sein, der Ihnen (gegen eine Vergütung) „nur“ das Recht erteilt hat, sein Werk zu nutzen.
In der Regel wird der Urheber Ihnen jedoch keinen „Freifahrtschein“, sondern  nur das Recht auf Verwendung für bestimmte Zwecke erteilt haben. Um den Umfang Ihres Nutzungsrechts festzustellen, sollten Sie sich genau den Lizenzvertrag anschauen. Dort gibt es oft einen Hinweis, dass in den meisten Fällen das Recht zur Unterlizensierung ausgeschlossen ist. Zum Beispiel heißt es im Lizenzvertrag von pixelio.de: „Der Urheber gewährt dem Nutzer hiermit eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich und örtlich unbeschränkte Lizenz zur Nutzung der von ihm auf Pixelio eingestellten Bilder für die nachfolgend unter II. aufgeführten zulässigen Nutzungen.“ Solche Nutzungsbedingungen sind der Regelfall und betreffen nicht nur pixelio.de, sondern auch vergleichbare Fotoagenturen. Eine Unterlizensierung auf Facebook, Youtube oder Xing ist somit also nicht möglich.

Teilen auf sozialen Netzwerken wie Facebook

Möchten Sie zum Beispiel auf Facebook einen Link als Status-Meldung posten, so wird erst einmal  als „Vorschau“ des Links ­­– neben einem Auszug des Textes – auch ein Bild der entsprechenden  Webseite angezeigt. Dabei stellt sich das rechtliche Problem, dass Sie als Facebook-Nutzer in der Regel keine Rechte an dem veröffentlichten Bild haben oder keine Einwilligung des Urhebers vorliegt. Neben der Verletzung der Verwertungsrechte des Urhebers entsteht ein weiteres Problem: Meist nennt der Facebook-Nutzer auch nicht den Namen des Urhebers des Bildes. Dies wäre jedoch notwendig. Damit liegen in dem Posten nur eines Links zwei Verstöße gegen das Urheberrecht vor. Es erscheint deshalb ratsam, bei der Nutzung von sozialen Netzwerken auf die Veröffentlichung von Bildern (als Vorschaubild) zu verzichten.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn Sie nicht Inhaber der erforderlichen, ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Bild beziehungsweise nicht selber Urheber des Bildes sind. Gleiches wäre beim Einbinden von Videos zu beachten, an denen der Facebook-Nutzer keine Rechte besitzt.

Gefahr von Wettbewerbsverstößen

Die geschäftliche Nutzung von Social Media birgt die Gefahr von Wettbewerbsverstößen. Postings  können schnell mit dem Wettbewerbsrecht kollidieren und so zu teuren Abmahnungen der Konkurrenz führen. Hier gilt grundsätzlich das Gleiche, das auch außerhalb sozialer Medien gilt, etwa in Bezug auf irreführende oder vergleichende Behauptungen.

Schleichwerbung
Es handelt sich dann um Schleichwerbung, wenn jemand den „Wettbewerbscharakter von geschäft­lichen Handlungen verschleiert“. Sie sollten immer strikt zwischen privaten und geschäftlichen Äußerungen trennen und in Zweifelsfällen klarstellen, ob man sich für das Unternehmen oder rein privat äußert. Merke hierzu: Es widerspricht jeder Lebenswirklichkeit, dass ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitsplatz aus einen Blogbeitrag, der massiv zugunsten seines Arbeitgeber ist, schaltet und sich damit angeblich rein privat äußert.

Elektronische Werbung
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb ist „eine […] unzumutbare Belästigung stets anzunehmen bei Werbung unter Verwendung (…) elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt“. Um verbotene Werbung handelt es sich auch dann, wenn Sie zum Beispiel einen neuen Twitter-Account anlegen und Ihren Facebook-Freunden und Xing-Kontakten eine private Nachricht schicken, um Sie auf Ihre neue Twitter-Seite einzuladen. Werbliche Direct Messages bei Twitter sind in aller Regel verboten.

Ein Muss: Social-Media-Richtlinien

Konkrete betriebliche und arbeitsrechtliche Vereinbarungen über den Umgang mit sozialen Netzwerken (Social-Media-Richtli­nien) sind ein Muss für jedes Unternehmen. Für eine breite Akzeptanz ist es ratsam, dass die Erstellung von Social-Media-Richtlinien von mehreren Fachabteilungen (zum Beispiel Kommunikation, Marketing, Personal, Recht) begleitet wird. Nur so lassen sich Regelungen finden, die allen Aspekten und Bereichen des Unternehmens gerecht werden. Wird dies konsequent umgesetzt, gibt es einen Mehrwert für Ihr Unternehmen und das Social-Media­-Marketing.

Dieser Beitrag erschien zuerst in der gedruckten Ausgabe Krisenkommunikation. Das Heft können Sie hier bestellen.