Sechs Tipps für einen guten Agenturvertrag

Recht

Der kreativen Welt ist Formales und vor allem Rechtliches oftmals suspekt. Allgemein wird der – manchmal nur noch virtuelle – Handschlag als ausreichend angesehen, um Projekte abzuschließen. In der Branche geschieht vieles auf Zuruf, stets muss es schnell gehen. Vertragsabschlüsse ohne eine schriftliche Regelung sind in ihren Details jedoch oft nicht ausreichend durchdacht. Bei der Vertrags­ausführung kann es zu Missverständnissen kommen – mit erheblichen Risiken für beide Seiten. Den Anwalt erst dann zu konsultieren, wenn etwas schiefgelaufen ist, kann am Ende teuer werden. Gerichtliche Auseinandersetzungen können vermieden werden, wenn ein detaillierter schriftlicher Agenturvertrag geschlossen wird.

Agenturverträge werden von Werbe-, Media-, Kommunikations-, Merchandising- und Bildagenturen geschlossen. So unterschiedlich diese Agenturen sein mögen: Bei der Vertragsgestaltung sind die wesentlichen Punkte dem Grunde nach gleich. Wichtig ist nur, dass sie individuell auf das jeweilige Projekt abgestimmt sind:

Vorsicht bei Mustern

Einfach mag es erscheinen, Vertragsmus­ter oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) eines Mitbewerbers zu übernehmen, erst recht wenn diese ein Anwalt entworfen hat. Doch Vorsicht: Eine solche Übernahme reduziert zwar den eigenen Aufwand und die Kosten. Vorlagen sollten jedoch immer wieder an die neue Rechtslage angepasst werden. Und passt dieses Vertragsmuster wirklich auf Ihr Projekt oder Ihren Auftrag? Auch das sollte geprüft werden.

Was ist ­Vertragsgegenstand?

Herzstück eines jeden Agenturvertrags ist der Vertragsgegenstand. Das mag auf den ers­ten Blick etwas trocken klingen und die Agentur und ihr Kunde mögen sich denken, dass nach all der Korrespondenz doch klar sein müsse, was Gegenstand des Auftrags ist. Fakt ist jedoch, je detaillierter dieser definiert ist, desto seltener kommt es später zu Missverständnissen.

Die Definition der Kernrechte und -pflichten der jeweiligen Parteien ist in rechtlicher Hinsicht auch deshalb so wichtig, weil sich hier entscheidet, ob ein Dienst- oder ein Werkvertrag geschlossen wird. So formal das erscheinen mag: Die Qualifizierung als Dienst- oder Werkvertrag ist wesentlich für die Gewährleistungsansprüche, die Beendigung des Vertrags und weitere Rechtspflichten. Der Dienstvertrag ist üblich bei laufenden Beratungen, ein bestimmtes Ergebnis ist nicht geschuldet. Anders ist dies beim Werkvertrag. Hier schuldet die Agentur ein Werk, das heißt einen Erfolg zum Beispiel, ein zu erarbeitendes Konzept, ein Logo, eine Kampagne.

Die Leistungen der Agentur, die zu diesem vertraglich definierten Erfolg führen sollen, müssen ebenso definiert werden wie die Form der Zusammenarbeit, insbesondere etwaige Mitwirkungspflichten des Kunden. Als Leistungen einer Werbeagentur gelten zum Beispiel die Herstellung von Werbemitteln, die Schaffung von Marken, die Prüfung eines Werbekonzepts.

Festzuhalten sind weiter Angaben zum Budget, mögliche Zielvorgaben und Fristen. Vor allem wenn auch der Kunde Mitwirkungspflichten hat, ist es sinnvoll, einen Zeitplan festzulegen. Denn der gesamte Arbeitsablauf der Agentur wird gestört, wenn diese etwas leisten will, der Kunde aber seinen eigenen Pflichten nicht nachkommt und sich dadurch das fortschreitende Projekt verzögert. Handelt es sich um ein besonders umfangreiches Projekt, sollte festgelegt werden, in welchem Zeitraum der Kunde Genehmigungen zu erteilen hat und wer die Besprechungen protokolliert.

Überreicht der Kunde der Agentur Vorlagen zur Verwendung bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen, sollte er versichern, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Vorlagen berechtigt ist. Denn die Agentur darf natürlich keine Urheber- oder Nutzungsrechte von Dritten bei einer Weiterentwicklung verletzen.

Keine Leistung ohne Bezahlung

Jede Arbeit soll honoriert werden. Deshalb ist zu regeln, wann und wie die Vergütung gezahlt wird, wer Bar- oder Reiseauslagen, mögliche Kosten, die bei der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte anfallen, oder sogar Zollkosten trägt. Provisions- oder Honorarmodelle müssen detailliert beschrieben werden.

Wer haftet, wenn es schiefläuft?

Bei Vertragsabschluss mag keine der Parteien gerne über die Frage der Haftung nachdenken. Denn natürlich gehen beide Seiten davon aus, dass alles glattgeht – man hat sich ja im Vorfeld gut verstanden. Nichts ist jedoch so wichtig wie die Frage der Haftung, wenn es zu Unstimmigkeiten kommt. Ein Vertrag wird nie für gute Zeiten geschrieben. Einen guten Vertrag brauchen Sie, wenn es kracht.

Zu den Pflichten einer Werbe- oder Kommunikationsagentur zählt beispielsweise, dass diese eine rechtlich zulässige Werbemaßnahme liefert. Da die Agentur selbst jedoch keine Rechtsdienstleistungen erbringen darf – das verbietet ihr das Rechtsdienstleistungsgesetz –, sollte festgehalten werden, wer die Kosten für eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch einen Rechtsanwalt trägt. Entsprechende Freistellungsansprüche sollten formuliert werden.

Wird eine Marke kreiert und ist es Wunsch des Kunden, dass diese eintragungsfähig ist, muss eine Marke entworfen werden, die nach dem Markengesetz auch schutzfähig ist. Außerdem sollte sie Rechte Dritter berücksichtigen. Denn sonst folgen kostenträchtige Auseinandersetzungen. Da gerade die Frage, ob eine Marke Rechte Dritter verletzt, nur juristisch zu klären ist, sollte dies stets ein Anwalt recherchieren und prüfen.

Wem gehört am Ende was?

Wesentlich für den Kunden ist es, dass er das ihm gelieferte Auftragsergebnis so nutzen kann, wie er will, das heißt zeitlich und räumlich unbeschränkt. Üblicherweise sollte der Kunde daher mit der Zahlung der vereinbarten Agenturvergütung das ausschließliche Nutzungsrecht an den von der Agentur entwickelten und gestalteten Werbemitteln erwerben. Dies muss aber geregelt werden. Soll der Kunde hingegen das Auftragsergebnis nur für einen bestimmten Zeitraum oder auch nur räumlich beschränkt nutzen dürfen, müssen der genaue Zeitraum sowie das Vertrags­gebiet festgehalten werden.

Werden Dritte bei der Arbeit von der Agentur eingeschaltet, sollten dem Kunden auch an deren Arbeitsergebnissen Nutzungsrechte eingeräumt werden. Dies wird oft übersehen.Wesentlich für die Agentur ist es, dass das Nutzungsrecht an ersten Arbeitsergebnissen, die vom Kunden nicht übernommen werden, bei der Agentur bleibt. Denn nichts ist für die Agentur ärgerlicher, als die eigenen Entwürfe, die dem Kunden bei einer Vorbesprechung unterbreitet wurden, marginal abgeändert schließlich auf Plakatwänden wiederzufinden – ohne hierfür entlohnt worden zu sein.

Diese Gefahr gibt es auch bei Pitches, die sich in der Werbewelt immer stärkerer Beliebtheit erfreuen. Die Agenturen treten in Vorleis­tung, ohne zu wissen, ob es jemals zu einem Auftrag kommt. Bei einem Pitch sollte daher geregelt werden, dass das Nutzungsrecht an dem Konzept bei der Agentur verbleibt. Vor einem Ideenklau ist man allerdings auch dann nicht ganz gefeit. Denn Ideen und deren Präsentation fallen streng genommen nicht unter den Schutz des Urheberrechts. Hier ist besonders aufzupassen. Im Einzelfall kann es günstiger sein, ein ausgearbeitetes Konzept vorzulegen, das bereits urheberrechtlichen Schutz beansprucht, als lediglich Ideen zu präsentieren.

Vertrauen ist gut …

Schließlich ist auch eine Vertraulichkeitsvereinbarung für die Unterlagen sinnvoll, die der Kunde der Agentur zur Verfügung gestellt hat. Gleiches gilt für eine Konkurrenzklausel. Hier ist darauf zu achten, dass sie die Agentur im Hinblick auf künftige Aufträge nicht allzu sehr einschränkt. Abhängig vom Umfang des Auftrags kann beispielsweise eine Klausel angemessen sein, nach der die Agentur den oder die unmittelbaren Wettbewerber über einen Zeitraum von ein oder zwei Jahren nicht berät.

Fazit

Deutlich wird, dass in der Regel weder ein Handschlag noch eine E-Mail-Korrespondenz mit einer kurzen Bestätigung des Vereinbarten ausreichen, um die eigene kreative Arbeit und die Rechte des Kunden richtig abzusichern. Nur ein ausgefeilter schriftlicher Vertrag reduziert die Risiken. Und bei allem Respekt vor dem Formal-Juristischen: Ein guter Vertrag ist so geschrieben, dass ihn die Agentur und der Kunde verstehen und nicht nur Ihr Anwalt!

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