Eine Bordschwalbe macht noch keinen Frühling

Neues aus unserer Kolumne "Alles was Recht ist"

Autsch, dachte ich beim Lesen von Armin Siebers Kolumne letzte Woche. Autsch, da ist wohl eine ganze Branche von Interessensvertretern zusammenzuckt. Volle Breitseite gegen den Anwaltsstand, in Herrn Siebers Worten: „Nun könnte man sich die Sache ja leicht machen und auf den Anwaltsstand verweisen, der gegen Geld alles und jeden vertritt“. Da grenzt uns ja ethisch von der Prostitution wohl nur noch die schwarze Robe als Berufskleidung ab, dachte ich.

Es gilt das harte Recht

Dabei ist es doch genau umgekehrt. Wir dürfen gerade nicht gegen Geld alles und jeden vertreten, ganz im Gegenteil zur Kommunikationsbranche. Denn für Kommunikatoren gelten allenfalls Selbstverpflichtungen der Berufsverbände. Für uns gilt hartes Recht. Nach § 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sind wir ein unabhängiges Organ der Rechtspflege; uns ist nach § 43a Abs. 3 BRAO strikt verboten, uns unsachlich zu verhalten, wozu ausdrücklich das bewusste Verbreiten von Unwahrheiten gehört. Und mit Verstößen gegen die BRAO lässt sich nicht spaßen.

Denn der Gesetzgeber hat zur Selbstkontrolle der Anwälte nach § 92 f. BRAO eigene Anwaltsgerichte und im Berufungsfall nach § 100 f. BRAO einen Anwaltsgerichtshof bei jedem Oberlandesgericht eingeführt. Die Urteile zur Eigenkontrolle gegen Anwälte durch Anwälte füllen ganze Bände. Da wird eben nicht alles und jedes vertreten.

Die herrliche Freiheit der Anwälte

Von einer solch strikten berufsständischen Selbstkontrolle in der Kommunikationsbranche ist mir nichts bekannt. Und fernab vom puren Recht gibt es eine unbeugsame Seriosität, die langsam erworben, aber schnell verschleudert werden kann. Auch für uns Anwälte gibt es Beratungsmandate, die wir schlicht nicht wollen. Eine herrliche Freiheit.

Richtig ist aber auch, Interessensvertretung, gleich welcher Art wird besonders da nötig wo es weh tut. Banale Jubel-PR in rosarot ist genauso einfach wie die juristische Abwehr einer uralt verjährten Forderung. Anspruchsvoll wird unser beider Beraterbranche da, wo unwillige Absender domestiziert sein wollen. Und noch mehr da, wo komplexe Sachverhalte einem unwilligen Adressaten näher gebracht werden müssen. Verdichtung, storytelling, Versimplifizierung, ein Blickfang als roter Faden. Das sind die komplizierten Herausforderungen, in denen sich eine Interessensvertretung sowohl anwaltlich wie kommunikativ schnell wiederfinden kann.

Ein hehres Gut

Die Grenzen des Rechts gelten dabei übrigens nicht nur für Juristen, sondern für jedermann. Eine skrupellose Kommunikationsstrategie etwa, die auf bewusst falschen Inhalt setzt, kann sich schnell als juristisch strafbare Beihilfetat verheddern, je nach Interessenlage des Klienten etwa als Beihilfe zum Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB), als Beihilfe zum Kreditbetrug (§ 265b StGB) oder als Beihilfe gegen Straftatbestände aus unbekannten Spezialgesetzen.

Am meisten aber ist der Hinweis von Armin Sieber zu unterstreichen, dass es in der Öffentlichung keine Unschuldsvermutung gibt. Für uns Juristen ist dies ein hehres Gut. Es hat schon vielen Angeklagten geholfen und eben nicht nur Schuldige, sondern auch Unschuldige verschont. Litigation-PR und Kommunikationsbegleitung bei unternehmerischen Gerichtsprozessen kämpfen dagegen immer mit klischeehafter Vorverurteilung durch die Verführung zu griffigen Schlagzeilen, schmissigen Bildunterschriften und tendenziösen Headlinern. Hier nicht mitzumachen, trennt Spreu vom Weizen.
 

 

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