Datenschutz versus Öffentlichkeitsarbeit

Kommentar

Am 25. Mai 2018 tritt die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist dann auch in der PR verboten, wenn sie nicht durch die Einwilligung der Betroffenen oder durch gesetzliche Regelungen ausnahmsweise erlaubt ist. Artikel 85 DSGVO fordert die EU-Mitgliedsstaaten explizit dazu auf, die neuen Vorschriften „mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (…) in Einklang zu bringen“.

Die Bundesländer wollen Rundfunk- und Pressegesetze so anpassen, dass die freie Berichterstattung auch künftig nicht eingeschränkt wird. Für alle anderen Bereiche ist bislang jedoch nichts vorgesehen. Das gibt Anlass zur Besorgnis für die gesamte professionelle PR- und Öffentlichkeitsarbeit.

Die Auswirkungen fortgesetzter gesetzgeberischer Untätigkeit könnten weitreichend sein. Zwei Beispiele: Wenn nichts passiert, dürfte die Verbreitung von Personenbildern von öffentlichen Veranstaltungen nicht mehr gestattet sein. Denn die DSGVO verdrängt das bislang geltende Kunsturheberrechtsgesetz – eine schmerzhafte Einschränkung für die PR-Praxis. Und: Das Recht auf Benachrichtigung, Auskunft und Löschung personenbezogener Daten könnte sich als Einladung zum Missbrauch im politischen Meinungskampf erweisen, bietet es doch einen willkommenen Hebel, um die Speicherung missliebiger Informationen und ihre Verbreitung zu unterdrücken.

Es ist gut und richtig, Datenschutz ernst zu nehmen und die Bürger vor „Datenkraken“ zu schützen. Der europäische Gesetzgeber hat allerdings erkannt, dass es dabei der sorgfältigen Abwägung bedarf gegenüber dem hohen Gut der Meinungs- und Informationsfreiheit.

Wird diese Abwägung in Deutschland aber auf ein paar Ausnahmenregelungen für die Presse verkürzt, so ist dies bedenklich. Meinungs- und Pressefreiheit waren noch nie ein und dasselbe − und sie sind es erst recht nicht im digitalen Zeitalter, wo die Möglichkeiten des Einzelnen, an der öffentlichen Meinungsbildung mitzuwirken, groß sind wie nie zuvor. Falsch verstandener Datenschutz darf dies nicht einschränken.

Noch ist es nicht zu spät, entsprechende gesetzliche Vorkehrungen zu treffen.

 

Dieser Beitrag erschien zuerst in der gedruckten Ausgabe DATEN. Das Heft können Sie hier bestellen.

Weitere Artikel