Social-Media-Marketing: Wer haftet bei User-generated Content?

Recht

Warum überhaupt die Frage nach der Haftung?

Social Media macht es gerade aus, dass Inhalte ohne weiteres geteilt oder kommentiert werden und Nutzer selbst Inhalte einstellen können. Auf solche nutzergenerierten Inhalte hat das Unternehmen, welches eine Social-Media-Plattform bereitstellt, zunächst keinen Einfluss. Deshalb stellt sich die Frage, ob Unternehmen für Inhalte haften, die User zum Beispiel auf die geschäftliche Facebook-Seite eines Unternehmens einstellen. Denn hierbei kann es zu zahlreichen Rechtsverletzungen kommen. Dazu zählen zum Beispiel das Einstellen eines urheberrechtlich geschützten Fotos, ohne dass der Fotograf in die Verbreitung eingewilligt hat oder das Verfassen eines beleidigenden Kommentars.

Was gilt als eigener Inhalt?

Ob der Betreiber eines Social-Media-Kanals für User-generated Content haftet, richtet sich danach, ob es sich um eigenen oder fremden Inhalt handelt.

Eigene Inhalte sind sämtliche Inhalte, die der Betreiber selbst eingestellt hat. Für eigene Inhalte haftet er in vollem Umfang. Um eigenen Inhalt handelt es sich beispielsweise, wenn ein Unternehmen auf seiner geschäftlichen Facebook-Seite ein T-Shirt mit dem Zusatz „aus Bio-Baumwolle“ bewirbt. Diese Angabe verstößt gegen Vorschriften zur Textilkennzeichnung und ist somit ein Wettbewerbsverstoß, für den das Unternehmen komplett haftet.

Als eigene Inhalte gelten aber auch fremde Inhalte, die sich der Betreiber eines Social-Media-Kanals zu eigen gemacht hat. Ein solches „Zu-eigen-machen“ von fremden Inhalten liegt beispielsweise dann vor, wenn fremde Inhalte so in den eigenen Web-Auftritt eingebunden werden, dass sie für einen Dritten nicht als fremde Inhalte erkennbar sind. Für solche Inhalte haftet der Betreiber ebenfalls in vollem Umfang. Ein „Zu-eigen-machen“ liegt zum Beispiel dann vor, wenn ein Foto verbreitet wird, welches von einem Dritten stammt und es keinen Hinweis auf die fremde Urheberschaft gibt. Ist nun auf diesem Foto eine Person erkennbar, die in die Veröffentlichung nicht eingewilligt hat, haftet der Betreiber für die Veröffentlichung des Fotos.  

Fremde Inhalte stammen ersichtlich nicht vom Betreiber. Das sind etwa Kommentare, die offenkundig von einem Dritten verfasst wurden. Für fremde Inhalte gilt ein sogenanntes Haftungsprivileg. Solange der Betreiber des Social-Media-Kanals keine Kenntnis von der Rechtsverletzung hat, haftet er auch nicht. Sobald er jedoch Kenntnis von einem rechtswidrigen Inhalt hat, muss er unverzüglich tätig werden. Das bedeutet, der Inhalt muss ohne Zögern gelöscht werden. Hat der Betreiber zwar Kenntnis von der Rechtsverletzung bleibt aber dennoch untätig, kann der Betroffene den Betreiber auf Unterlassung verklagen. In den meisten Fällen ist der Betreiber nicht verpflichtet, nutzergenerierte Inhalte zu prüfen oder zu überwachen. Ausnahmsweise gilt dies aber dann, wenn mögliche Rechtsverletzungen provoziert werden. Das gilt beispielsweise bei einem Austausch über brisante politische oder gesellschaftliche Themen. Hier muss der Betreiber die Beiträge der User regelmäßig kontrollieren und gegebenenfalls löschen.

Was sind die Konsequenzen der Haftung?

Haftet ein Unternehmen für User-generated Content, besteht ein Unterlassungsanspruch, das heißt, die rechtsverletzende Handlung darf nicht mehr begangen werden. Dieser Unterlassungsanspruch wird durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gesichert. Hinzu kommen ein Anspruch auf Schadensersatz sowie Zahlung der Abmahnkosten.

Kann die Haftung für User-generated Content komplett ausgeschlossen werden?

Ein pauschaler Haftungsausschluss für User-generated Content ist nicht möglich, eine entsprechende Erklärung wäre unwirksam.

Was sollten Unternehmen, die Social Media nutzen, tun?

Eigene Inhalte, die für Social-Media-Zwecke genutzt werden, sollten vorab überprüft werden, ob dadurch die Rechte von Dritten verletzt werden. Ist unklar, ob ein Inhalt veröffentlicht werden darf oder nicht, sollte dies im Zweifel unterbleiben. Werden fremde Inhalte zum Beispiel über Agenturen eingekauft, sollte ausdrücklich geregelt werden, dass die entsprechenden Rechte für eine Social-Media-Nutzung vorliegen. Stellt sich später heraus, dass die Rechte nicht vorliegen, kann die Agentur in Regress genommen werden. Werden auf einer Social-Media-Plattform brisante Diskussionen angestoßen, besteht die Gefahr, dass es zu Rechtsverletzungen kommt. Die Beiträge müssen daher regelmäßig überprüft und verletzende Inhalte gegebenenfalls gelöscht werden.

Werden diese Grundsätze beachtet und ein Problembewusstsein für mögliche Rechtsverletzungen entwickelt, steht einem erfolgreichen Social-Media-Marketing ohne juristische Fallstricke nichts entgegen.

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