Rechtliche Fallstricke bei Preisausschreiben und Gewinnspielen

Unternehmen sind stets darum bemüht, ihre Produkte und Dienstleistungen möglichst erfolgreich an die Kunden zu bringen. Neben den klassischen Vertriebs- und Werbemöglichkeiten versprechen vor allem Preisausschreiben und Gewinnspiele eine hohe Wahrnehmung und positives Kundenfeedback. Allerdings müssen bei derlei Werbeaktionen einige rechtliche Vorgaben beachtet werden. Anderenfalls kann erheblicher Ärger mit Wettbewerbern und Behörden – bis hin zur Staatsanwaltschaft – drohen. Vorgaben zu Preisausschreiben und Gewinnspielen machen sowohl das Wettbewerbsrecht als auch das Öffentliche Recht, wobei insbesondere das Glücksspielrecht zum Tragen kommt.

Die Vorgaben des Wettbewerbsrechts

Den Kern des Wettbewerbsrechts bildet das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das UWG schützt Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Sein Anwendungsbereich ist weit und  betrifft alle werbenden Maßnahmen eines Unternehmens, also auch Preisausschreiben und Gewinnspiele, die veranstaltet werden.

Die Rechtslage differenziert zwischen Preisausschreiben und Gewinnspielen. Der wesentliche Unterschied ist der sogenannte aleatorische Anreiz, das heißt ein jeweiliges Zufallselement. Bei Preisausschreiben und -rätseln wird der Gewinner im Wesentlichen aufgrund seiner Kenntnisse und Fertigkeiten ermittelt und nur wenn mehrere Teilnehmer erfolgreich sind, durch eine Ziehung oder andere zufällige Elemente. Demgegenüber wird bei einem Gewinnspiel der Gewinner ausschließlich durch Zufallselemente ermittelt.

Grundsätzlich ist der Einsatz von aleatorischen Reizen und damit die Veranstaltung von Gewinnspielen und Preisausschreiben zu Werbezwecken zulässig. Gleichwohl dürfen Verbraucher für derartige verkaufsfördernde Maßnahmen nicht unsachlich beeinflusst oder gar irregeführt werden. Zum Beispiel mit irreführenden Angaben über Gewinnchancen oder -höhe. Ebenso darf der Verbraucher grundsätzlich nicht im Unklaren gelassen werden, worauf er sich einlässt und womit er rechnen kann, beispielsweise ob ihm durch den gewonnen Preis (weitere) Kosten entstehen oder wann und wie er den Preis einzulösen hat. Die Teilnahmebedingungen müssen daher leicht zugänglich sein und klar sowie eindeutig gefasst sein.

Auch sogenannte Kopplungsgeschäfte, also die Verknüpfung von Warenkauf und Spielteilnahme sind grundsätzlich zulässig. Die Gerichte bewerten bei einer Prüfung vor allem die „Anlockwirkung“ des gekoppelten Spielangebots. Entscheidet der Verbraucher nicht mehr rational über den eigentlichen Warenkauf, dann sind Kopplungsgeschäfte unzulässig. Dabei kommt es – wie stets – auf Kleinigkeiten an: 

Eine unzulässige „Anlockwirkung“ wurde beispielsweise schon dann angenommen, wenn durch die Verbindung von Bestellschein und Teilnahme-Coupon in einem einheitlichen Formular der Eindruck einer Abhängigkeit des Erfolgs von einer Bestellung geschaffen wurde. Andererseits kann auch ein solches Teilnahmeformular zulässig sein, wenn aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Bestellscheins dieser Eindruck der Abhängigkeit wieder entfällt – etwa durch einen optisch hervorgehobenen Hinweis. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass ein besonderer Rahmen für Preisausschreiben und Gewinnspiele in Presse und Rundfunk gilt, insbesondere wenn diese Spiele Bestandteil eines redaktionellen Beitrags sind. Die besonderen Regelungen derartiger Gewinnspielsendungen und -spiele im Rundfunk enthält der Rundfunkstaatsvertrag.

Auch wenn das Wettbewerbsrecht vielfach Verbraucher schützt, können sie selbst nur sehr eingeschränkt Ansprüche geltend machen. Denn die Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche obliegt den Wettbewerbern und berechtigten Verbänden und Vereinigungen,  wie zum Beispiel den Verbraucherschutzverbänden. Vor allem Ihre Wettbewerber werden daher mit Argusaugen beobachten, ob Sie sich an die Spielregeln halten – insbesondere dann, wenn Sie eine neue, innovative Werbepraxis einführen. Verstößt die Werbepraxis gegen das Wettbewerbsrecht, können Wettbewerber und Verbände auf Unterlassung und Schadenersatz klagen.

Die Vorgaben des Öffentlichen Rechts

Neben dem Wettbewerbsrecht, sind vor allem auch noch öffentlich-rechtliche und strafrechtliche Maßgaben zu berücksichtigen. In Deutschland darf Glücksspiel nur mit einer ausdrücklichen behördlichen Erlaubnis veranstaltet werden. Bis auf wenige Ausnahmen ist die Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspiel im Internet grundsätzlich verboten und sogar strafbar. Gleiches gilt für die Bewerbung von unerlaubtem Glücksspiel im Fernsehen und über das Internet.

Ein Glücksspiel liegt vor, wenn für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend zufällig ist. Preisausschreiben und Preisrätsel stellen kein Glücksspiel dar, da sie nicht Zufallsabhängig sind. Es ist also zunächst zu prüfen, ob das jeweilige Spiel ein aleatorisches Element enthält.

Bei den bereits angesprochenen Kopplungsgeschäften stellt sich zudem die Frage, ob ein verstecktes Entgelt erhoben wird. Ein Beispiel: Erst jüngst entschied das Bundesverwaltungsgericht über eine geplante Werbeaktion, die sogenannte „Wetter-Wette“. Ein Möbelhaus hatte mit „Sie bekommen den Kaufpreis zurück, wenn es am … regnet“ geworben. Ähnliche Werbeaktionen mit zufälligen Ereignissen kennt man bspw. auch im Zusammenhang mit der Fußball-WM. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Fall der „Wetter-Wette“ die Glücksspiel-Eigenschaft verneint. Dabei hat das Gericht aber nicht grundsätzlich den Rechtsgedanken eines versteckten Entgelts – vermittelt über den Kaufpreis – verworfen, sondern lediglich für diesen speziellen Fall entschieden. Auch was die Maßgaben des Öffentlichen Rechts anbelangt, ist deshalb stets der Einzelfall zu prüfen.

Achten Sie zudem darauf die Teilnahmebedingungen sowie, falls ein Kopplungsgeschäft angedacht ist, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu dokumentieren. Anderenfalls drohen erhebliche Bußgelder und gar eine Strafbarkeit, falls sich im Nachhinein herausstellt, dass man ein unerlaubtes öffentliches Glücksspiel veranstaltet hat, obwohl es nur ein fröhliches Gewinnspiel für ein neues Produkt sein sollte.

Fazit

Der Teufel steckt mal wieder im Detail! Preisausschreiben und Gewinnspiele sind zu Werbezwecken nicht grundsätzlich verboten. Sie müssen aber vernünftig gestaltet und vorab sorgfältig geprüft werden, um erhebliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Leider verbietet sich dabei jegliche Verallgemeinerung. Es darf kein Zufall sein, ob ein Preisausschreiben oder Gewinnspiel die rechtlichen Vorgaben einhält!

 

Dieser Beitrag erschien zuerst in der gedruckten Ausgabe Kommunikations-Controlling, Evaluation und Eigen-PR. Das Heft können Sie hier bestellen.

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