Fotorecht für die PR- und Pressearbeit

Tipps von Medienanwälten

Urheberrecht und Recht am eigenen Bild

Bei der Nutzung einer Fotografie können verschiedene „Fotorechte“ eine Rolle spielen, denn es kommt einerseits darauf an: Wer hat die Fotografie erstellt? Andererseits aber auch: Was ist darauf abgebildet?

Jede Fotografie ist nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt. Sofern nicht gesetzliche Ausnahmeregelungen greifen (sogenannte „Schranken“ wie das Zitatrecht), kann der Fotograf als Urheber darüber entscheiden, ob und wann seine Fotografie veröffentlicht und wie sie ausgewertet wird. Es bedarf seiner Zustimmung für eine Nutzung.

Sind Personen auf einer Fotografie, in einem Video oder auf sonstigen Aufnahmen erkennbar abgebildet, so ist die Nutzung dieser Fotografie in der Regel aufgrund des „Rechts am eigenen Bild“ nur mit der Einwilligung des Abgebildeten möglich. Ausnahmen davon gibt es nur in sehr begrenzte Umfang für zum Beispiel Versammlungen, Demonstrationen oder zeitgeschichtliche Ereignisse.

Hinweis: Tagungen, Messen, Tage der offenen Tür sind in der Regel keine Versammlungen in diesem Sinne. Auch die Anzahl der abgebildeten Personen – sofern diese erkennbar sind – ist unerheblich. Es gibt keine gesetzliche Ausnahme, auch nicht im Kunsturheberrechtsgesetz (KUG), wonach eine Fotografie ohne weiteres eingesetzt werden kann, wenn mehr als sieben oder zehn Personen darauf abgebildet sind. In diesem Fall ist es anzuraten, dass der Veranstalter bei der Einladung oder Anmeldung eine Regelung trifft. Gerade wenn es um Aufnahmen geht, auf denen Personen porträtartig beziehungsweise hervorgehoben abgebildet sind oder diese für werbende Zwecke eingesetzt werden (das kann schon das Plakat für die nächste Veranstaltung sein), ist aber auch dann Vorsicht geboten. Der Einsatz zu PR-Zwecken wird dabei üblicherweise als „werblich“ einzustufen sein.

Hinweis: Das Urheberrecht und das „Recht am eigenen Bild“ gelten auch für die eigenen Mitarbeiter. Insofern sollte auch mit diesen eine gesonderte Regelung zur Nutzung getroffen werden. Das gilt insbesondere auch für den Einsatz entsprechender Abbildungen für eine Zeit, in der der Mitarbeiter gegebenenfalls nicht mehr im Unternehmen tätig ist.

Die Lizenzierung

Sofern mit dem Rechteinhaber vertraglich eine Lizenzierung vereinbart wird, sollte insbesondere geregelt werden, wofür (Nutzungsarten, Medien, Auflagen etc.), wie lange (Nutzungsdauer) und wo (Länder) die Abbildung (exklusiv oder nichtexklusiv) genutzt werden soll.

Hinweis: Eine schon bei Beauftragung klare Rechteklausel hilft, Streitigkeiten zu vermeiden. Denn: Es ist der Nutzer, der beweisen muss, dass er alle notwendigen Rechte lizenziert bekommen hat.

Die Nutzungsrechte an Fotografien können von Urhebern an andere Personen, Unternehmen et cetera lizenziert werden. Eine wichtige Rolle spielen dabei Bildagenturen, die eigene Lizenz- und Nutzungsbedingungen haben.

Hinweis: Nicht jeder Fotograf hat automatisch die Rechte der abgebildeten Personen eingeholt. ­Insofern kann es gegebenenfalls notwendig werden, diese gesondert zu ­lizenzieren.

Sofern Fotografien auf Plattformen Dritter, wie Social-Media-Kanäle, eingestellt werden sollen, werden dafür auch die Rechte benötigt. Gleichzeitig muss man sich bewusst machen, dass diese Plattformen sich durch die Einstellung auf eine entsprechende Plattform auch bestimmte Rechte einräumen lassen.

Fotocredit/ Namensnennung

Der Fotograf hat einen gesetzlich vorgegebenen Anspruch auf Nennung „am Werk“, das heißt in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fotografie. Das gilt auch dann, wenn der Fotograf nicht auf einer Nennung bestanden hat. Soweit, zum Beispiel aus Layoutgründen, auf eine Nennung ganz verzichtet werden oder diese nur im Impressum oder einem Bildquellennachweis erfolgen soll, muss das mit dem Fotografen vereinbart werden.

Hinweis: Bildagenturen fordern in ihren Nutzungs-/Lizenzbedingungen zum Teil, dass neben dem Urheber auch zusätzlich der Name der Bildagentur mitveröffentlicht wird. Erfolgt dies nicht, liegt eine Vertragsverletzung vor.

Weitergabe an Dritte wie ­Tochter­unternehmen oder Presse

Die Lizenzierung von Rechten an Fotografien erfolgt in der Regel zwischen zwei Vertragspartnern. Die Praxis zeigt jedoch, dass die Auswertung dabei nicht nur durch den Lizenznehmer erfolgt. Oft soll die Fotografie auch im Konzern durch eigenständige Tochterunternehmen, Kooperationspartner oder die Presse eingesetzt werden können.

Hinweis: Die Weitergabe von Fotografien und damit die Weiterübertragung von Rechten an Fotografien sind nur mit Zustimmung der Rechteinhaber möglich.

Werden Fotografien zum Beispiel im „Pressecenter“ oder „Download-Bereich“ Dritten zur Verfügung gestellt, so ist das nur zulässig, wenn die entsprechenden Rechte zuvor eingeholt wurden.

Von der Pressestelle sollten dann auch klare Vorgaben gegenüber den Nutzern gemacht werden, zu welchen Zwecken die zum Download angebotenen Fotografien genutzt werden können.

Haftung

Die Haftung trifft denjenigen, der eine Fotografie unberechtigt nutzt (zum Beispiel wegen fehlender Rechtseinräumung, Verstoßes gegen den Umfang der Lizenzierung oder unterlassener Nennung des Urhebers). Es ist dabei unerheblich, ob er darauf vertraute, dass seinem „Zulieferer“  die entsprechenden Rechte überhaupt zustanden oder er diese auch weiterübertragen durfte. Wenn dieser „Zulieferer“ die Rechte nicht eingeräumt bekommen hat, dann kann er sie auch nicht weiterübertragen. Deshalb können der Fotograf oder eine abgebildete Person im „Außenverhältnis“ den  Nutzer in Haftung nehmen. Will der Nutzer sich dann bei seinem „Zulieferer“  schadlos halten, ist das in der Regel nur möglich, wenn dieser ihm im Vorfeld ausdrücklich bestätigt/garantiert hat, dass er die entsprechenden Rechte übertragen darf und er für den Fall haftet, dass das doch nicht so ist („Haftungsfreistellung“). Dann ist im „Innenverhältnis“ zwischen Nutzer und „Zulieferer“ rechtlich ein Regress möglich.

Bei der Verletzung von Fotorechten können insbesondere Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft (wo und durch wen wurde die Abbildung noch eingesetzt) und Schadensersatz (einschließlich Rechtsanwaltskosten) geltend gemacht werden.

Eine Unterlassung ist darauf gerichtet, dass die Abbildung künftig nicht mehr eingesetzt wird. Dies wird üblicherweise mit einer (anwaltlichen) Abmahnung gefordert, mit der eine „strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung“ gefordert wird. Ist eine solche im Entwurf schon beigefügt, sollte diese vor einer eventuellen Unterzeichnung genau überprüft werden.

Hinweis: Vor Unterzeichnung und Abgabe einer solchen Erklärung sollte auch sehr genau überprüft werden, ob die Abbildung tatsächlich nicht mehr eingesetzt wird, weder online (schon die Abrufbarkeit über die URL genügt dabei) noch in Broschüren. Dauert die Nutzung an, kann aufgrund der Unterlassungserklärung sonst eine „Vertragsstrafe“ gefordert werden.

Die Unterlassung kann gerichtlich im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung – was weitere Kosten verur­sacht – durchgesetzt werden. Dafür besteht eine Antragsfrist von circa vier Wochen – seit Kenntnisnahme von der Rechtsverletzung durch den Rechteinhaber. Der tatsächliche Nutzungsbeginn ist dafür zunächst unerheblich. Sofern eine ausreichende Unterlassungserklärung abgegeben wurde, entfällt diese Möglichkeit.

Als Schadensersatz kann von Fotografen eine „fiktive Lizenz“ gefordert werden, das heißt der Betrag, der bei einer ordnungsgemäßen Lizenzierung für den konkreten Nutzungsumfang angefallen wäre. Entsprechendes gilt auch, wenn die Abbildung einer Person für werbliche Zwecke eingesetzt wird.

 

Dieser Beitrag erschien zuerst in der gedruckten Ausgabe Randgruppen-PR. Das Heft können Sie hier bestellen.

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